Vereinbarung zur privaten Samenspende: Vorlagen für Spender und Wunscheltern
Viele suchen nach einem Mustervertrag für die private Samenspende. In Österreich kann ein Vertrag die wichtigsten Fragen aber nicht regeln: Ob ein Spender Vater wird, bestimmt das Gesetz. Wir bieten deshalb zwei Vorlagen an, die wirklich etwas bringen: eine Absichtserklärung, in der Spender und Wunscheltern festhalten, was sie wollen, und eine Zustimmungserklärung für Ehegatten und eingetragene Partner, die rechtlich entscheidend sein kann.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen hier die Gesetzeslage zusammen (Stand Oktober 2026). Ob sie in eurem Fall so gilt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht sagen.
Was ein Vertrag nicht regeln kann
Im Internet kursieren „Samenspenderverträge“, in denen der Spender auf die Vaterschaft verzichtet und die Mutter ihn von jeder Unterhaltspflicht freistellt. In Österreich helfen solche Klauseln kaum:
- Vaterschaft: Als Vater stellt das Gericht den Mann fest, von dem das Kind abstammt. Den Antrag können das Kind oder der Mann stellen (§ 148 Abs. 1 ABGB). Ein Verzicht im Vertrag ändert daran nichts.
- Unterhalt: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Elternteil verpflichtet, allein für den Unterhalt des Kindes aufzukommen und den anderen schad- und klaglos zu halten, ist unwirksam (§ 231 Abs. 4 ABGB).
- Rechte des Kindes: Das Kind unterschreibt nichts. Was die Erwachsenen vereinbaren, kann seine eigenen Ansprüche nicht wegverhandeln.
Eine schriftliche Vereinbarung ist trotzdem sinnvoll: Sie zwingt euch, wichtige Fragen vorher zu besprechen, und sie zeigt später, was ihr gemeinsam wolltet. Nur Sicherheit, die es nicht gibt, darf sie nicht vortäuschen.
Die Zustimmung: wann sie den Spender schützt
Seit 1. Jänner 2024 regelt das ABGB die private Samenspende ausdrücklich. Entscheidend ist der Familienstand der Mutter:
- Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, Partner bzw. Partnerin stimmt zu: Der Spender kann nicht als Vater festgestellt werden (§ 148 Abs. 5 ABGB). Stimmt der Ehemann zu, ist er als Vater festzustellen (§ 148 Abs. 3a ABGB); eine Ehefrau oder eingetragene Partnerin wird anderer Elternteil (§ 144 ABGB).
- Lebensgemeinschaft oder alleinstehende Mutter: Kein Schutz durch Zustimmung. Der Spender kann als Vater festgestellt werden, mit Unterhaltspflicht und Erbrecht. Mehr dazu in den Ratgebern Solomutter und Regenbogenfamilie.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für diese Zustimmung nicht vor. Nur bei einer Behandlung in der Kinderwunschklinik verlangt es einen Notariatsakt (§ 148 Abs. 3 ABGB). Weil die Zustimmung später bewiesen werden muss, sollte sie aber schriftlich, datiert und vor der ersten Insemination unterschrieben sein. Wer zusätzlich Sicherheit will, lässt die Unterschrift notariell beglaubigen; dann ist später klar, wer wann unterschrieben hat.
Die Absichtserklärung: was hineingehört
Die Absichtserklärung ist kein einklagbarer Vertrag, sondern eine gemeinsame Niederschrift. Diese Punkte solltet ihr besprechen und festhalten:
- Wer ist beteiligt? Vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen. Bei einer privaten Spende gibt es kein Register wie bei Kliniken; nur so kann das Kind später erfahren, wer der Spender ist.
- Welche Rolle soll der Spender haben? Keine, Bezugsperson oder aktiver Vater? Wer eine echte Elternrolle möchte, plant eher ein Co-Parenting und braucht eine andere Vereinbarung.
- Kontakt und Auskunft für das Kind: Darf das Kind den Spender kennenlernen, und ab wann? Kinder aus Klinikspenden dürfen die Daten des Spenders ab 14 Jahren einsehen (§ 20 FMedG); viele orientieren sich daran.
- Gesundheit: Welche Tests liegen mit welchem Datum vor? Verpflichtet sich der Spender, Infektionsrisiken und später bekannt werdende Erbkrankheiten mitzuteilen? Welche Tests sinnvoll sind, steht unter Tests für Samenspender.
- Weitere Familien: Für wie viele andere Familien spendet der Spender bereits? Kliniken dürfen den Samen eines Spenders für höchstens drei Familien verwenden (§ 14 FMedG), eine sinnvolle Orientierung auch privat.
- Kein Geld: Der Spender bekommt kein Honorar. Auf bechermethode.at ist das Voraussetzung.
- Vertraulichkeit: Wer erfährt von der Spende? Was gilt für Fotos und soziale Medien?
- Ende: Jede Seite kann die Zusammenarbeit jederzeit ohne Begründung beenden.
Die Vorlagen
So geht ihr mit den Vorlagen um
- Füllt die Vorlagen gemeinsam aus und streicht, was nicht passt. Ergänzt, was euch wichtig ist.
- Unterschreibt vor der ersten Insemination, jede Seite bekommt ein Original.
- Hebt Testbefunde und die Unterlagen zur Identität des Spenders dauerhaft auf, für das Kind.
- Ändert sich etwas, etwa der Familienstand, schreibt ihr die Erklärungen neu.
- Lasst die Unterlagen vor dem Unterschreiben von einer Anwältin, einem Anwalt oder einem Notariat prüfen. Unsere Vorlagen sind nicht anwaltlich geprüft.
Mehr zum Ablauf im Ratgeber Private Samenspende.
Häufige Fragen zur Vereinbarung
Gibt es einen rechtssicheren Vertrag für die private Samenspende?
Nein. In Österreich bestimmt das Gesetz, ob ein privater Spender als Vater festgestellt werden kann (§ 148 ABGB), nicht ein Vertrag. Eine Vereinbarung, mit der die Mutter den Spender von Unterhalt schad- und klaglos hält, ist unwirksam (§ 231 Abs. 4 ABGB). Sinnvoll ist eine schriftliche Absichtserklärung, die festhält, was ihr wollt.
Wann ist der Spender rechtlich geschützt?
Wenn die Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebt und ihr Ehegatte bzw. ihre eingetragene Partnerin der privaten Insemination zugestimmt hat. Dann kann der Spender nicht als Vater festgestellt werden (§ 148 Abs. 5 ABGB). In einer Lebensgemeinschaft und bei alleinstehenden Frauen gilt dieser Schutz nicht.
Muss die Zustimmung notariell sein?
Für die private Samenspende verlangt das Gesetz keine bestimmte Form. Einen Notariatsakt schreibt es nur bei einer Behandlung in der Kinderwunschklinik vor (§ 148 Abs. 3 ABGB). Eine schriftliche, datierte und unterschriebene Zustimmung vor der ersten Insemination ist aber das beste Beweismittel.
Darf der Spender Geld bekommen?
Auf bechermethode.at sind Honorare nicht erlaubt. Für Klinikspender verbietet das Fortpflanzungsmedizingesetz ein Entgelt für den Samen; mehr dazu im Ratgeber Geld für Samenspende.
Quellen
- ABGB § 148 (Fassung BGBl. I 180/2023)
- ABGB § 144
- ABGB § 231 Kindesunterhalt
- Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) §§ 14, 20
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